Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Geschäftsbedingungen, Stand 01.07.2021)

1.Allgemeine Bestimmung:
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte. Aufträge oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle unsere Zustimmung. Anbote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten.

2.Lieferzeit:
Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Kann ein vereinbarter Liefertermin durch höhere Gewalt, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen, unvorhersehbare Störungen unserer Betriebe oder der Betriebe unserer Lieferanten nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Nachfrist für die Lieferung zu bestimmen.

3.Lieferung:
a ) Verladung und Versand erfolgen in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren geht auf den Käufer über, sobald wir die Lieferung dem von uns beauftragten Beförderer übergeben haben, dies gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen befördern oder wenn frachtfrei zu liefern ist oder, wenn Abholung durch den Käufer vereinbart wurde.
b) Das Abladen der Ware ist grundsätzlich nicht von uns geschuldet und ist ausdrücklich zu vereinbaren. Ist das Abladen vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW. Der Kunde hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Erfolgt die Entladung durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten, werden die dafür entstehenden Kosten (zB Krangebühr) gesondert verrechnet. Ebenso werden darüber hinaus gehende Leistungen gesondert verrechnet.
c) Packmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Stellen wir selbst die Verpackung zur Verfügung, so ist die Leihverpackung (z.B. Waggondecken, Paletten) innerhalb von 3 Wochen an uns oder an unser Lieferwerk frachtfrei zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, die Rückgabe abzulehnen und stattdessen den Wiederbeschaffungswert in Geld zu verlangen.

4.Preise:
Kaufpreise gelten, wenn nicht anders angegeben, EXW (ab Werk) Incoterms 2010. Maßgebend für die Berechnung der Preise ist der am Tag der Lieferung gültige Warenpreis. Wir behalten uns vor, 10% Mehr- oder Mindermengen zu liefern. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

5.Zahlungsbedingungen:
a) Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Gewährung von Skonto muss gesondert vereinbart sein. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Maßgebend für die Berechnung der Preise ist der am Tag der Lieferung gültige Warenpreis.
b) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen, 6% über unseren jeweiligen Bankzinsen, berechnet. Die Zahlungsbedingungen werden durch Reklamationen irgendwelcher Art nicht berührt.
c) Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber Betreibungskosten gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996 zu vergüten.
d) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers mit sich bringen, werden alle unsere Ansprüche sofort fällig. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen, unter Wahrung unserer sonstigen Rechte, befugt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

6.Mängelrügen und Gewährleistung
Mängelrügen sind nur beachtlich, wenn sie uns innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen zur Nacherfüllung in der Form, der Nachlieferung, der Mangelbeseitigung, zur Rücklieferung gegen Ersatz frei unserem Werk, zur Preisminderung oder Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung unsere Auftragsnummer anzuführen. Darüberhinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens wie z.B. eines Gewinnentganges sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Geringfügige Abweichungen z.B. bei Holzmaserung und Holzfarbe stellen keinen Mangel dar, weil Holz ein natürlicher Werkstoff ist.

7.Haftungsbeschränkung:
Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Die vertragliche und außervertragliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist auf vertragstypischen und vorhersehbaren direkte Sachschäden bis zur Höhe des Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für indirekte-, mittelbare-, bzw. Folge-Schäden, wie z.B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Beweispflicht hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes, der Schadensart als auch des Verschuldensgrades obliegt in all diesen Fällen dem Käufer. § 1298 ABGB wird zur Gänze abbedungen.

Die Haftung für Verschleiß ist ausgeschlossen. Ferner ist die Haftung ausgeschlossen für Mängel, die der Kunde oder Dritte aufgrund erhöhter Beanspruchung oder unsachgemäßer Verwendung sowie Lagerung und Pflege oder fehlerhafter Montage der Produkte verursachen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.Eigentumsvorbehalt:
Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Verarbeitung, Weiterveräußerung, Vermischung oder Verbindung, vielmehr erstreckt er sich anteilsmäßig auf das neue Arbeitsprodukt.

a) Der Käufer tritt schon jetzt die aus dem Drittgeschäft erworbenen Forderungen an den Verkäufer bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Vorrang zur Sicherheit an uns ab, und zwar solange, bis uns noch irgendwelche Forderungen gegen ihn aus der Geschäftsverbindung zustehen. Zusätzlich tritt der Käufer seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Arbeitsprodukt an uns im Voraus ab.
b) Der Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere auch für die neuen Arbeitsprodukte, an denen auch wir Eigentümer sind. Von Vollstreckungsmaßnahmen hat uns der Käufer sofort zu verständigen.

9.Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation vereinbart ist, der Ort des Lieferwerkes. Als Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Streitigkeiten wird das für unseren Geschäftssitz sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.Darüber hinaus gelten die österreichischen Holzhandelsusancen als vereinbart. Alle Vereinbarungen mit dem Käufer unterliegen österreichischem materiellen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

10.Datenschutz
Um den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten nachzukommen, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. Diese ist abrufbar unter: LINK zur Seite Datenschutz

11.Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus anderen Gründen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder sollte es Lücke im Vertrag festgestellt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. In solchen Fällen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt, oder die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am ehesten erreicht.